BFH - Beschluss vom 14.04.2011
VII B 222/10
Normen:
StBerG § 22 Abs. 3; StBerG § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 795/07

Gefahr eines Interessenkonflikts i.S. des § 22 Abs. 3 StBerG aufgrund eines engsten Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie ersten Grades

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VII B 222/10

DRsp Nr. 2011/10745

Gefahr eines Interessenkonflikts i.S. des § 22 Abs. 3 StBerG aufgrund eines engsten Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie ersten Grades

1. NV: § 22 Abs. 3 StBerG listet beispielhaft und nicht abschließend auf, wann die Besorgnis der Befangenheit eines Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins besteht. 2. NV: Die Besorgnis der Befangenheit besteht bei allen Personen, die in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu Vereinsorganen stehen. Eine solche enge verwandtschaftliche Beziehung liegt jedenfalls vor, wenn der Geschäftsprüfer mit dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins in gerader Linie ersten Grades verwandt ist.

Normenkette:

StBerG § 22 Abs. 3; StBerG § 22 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, als dessen einziger Vorstand Herr X im Vereinsregister eingetragen ist. Seit dem Geschäftsjahr 2001 übt der im Klage- und Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte Herr Z, der Sohn von X, die Funktion des Geschäftsprüfers beim Kläger aus. Ferner hat Z den Kläger als Prozessbevollmächtigter in einem Klageverfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein vertreten.