FG München - Urteil vom 21.02.2001
1 K 4885/99
Normen:
VwZG § 3 Abs. 3 ; VwZG § 182 ; VwZG § 418 ; AO § 110 ; AO § 125 ; AO § 162 Abs. 1 ;

Gegenbeweis zu in Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen

FG München, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 1 K 4885/99

DRsp Nr. 2001/8804

Gegenbeweis zu in Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen

1. Ist in einer Postzustellungsurkunde beurkundet, dass der Steuerbescheid beim zuständigen Postamt niedergelegt wurde und eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt wurde, kann die darin liegende Beweiskraft lediglich dadurch entkräftet werden, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen bzw. einen abweichenden Geschehensablauf darlegen. Die bloße Behauptung, dass eine entsprechende Benachrichtigung nicht im Hausbriefkasten vorgefunden wurde, genügt diesen Anforderungen nicht. 2. Ist davon auszugehen, dass der Steuerbescheid in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist, reicht eine derartige Begründung auch nicht aus, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Normenkette:

VwZG § 3 Abs. 3 ; VwZG § 182 ; VwZG § 418 ; AO § 110 ; AO § 125 ; AO § 162 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf technische Zeichnerin und bezog im Streitjahr 1995 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger (gewerblicher) Tätigkeit. Mit Schreiben vom 1.12.1995 hatte sie mitgeteilt, dass sie seit 1.5.1995 als Angestellte tätig sei. In der Zeit davor war sie wie in den Vorjahren selbständig tätig (Zeichenbüro). Ihre Wohnung befand sich im Streitjahr in der A-Str. in B.