FG Sachsen - Urteil vom 13.09.2005
1 K 215/02
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gegenstand des Erwerbsvorgangs

FG Sachsen, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 215/02

DRsp Nr. 2005/19547

Gegenstand des Erwerbsvorgangs

1. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute oder sanierte Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers, oder aus mit dem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem oder saniertem Zustand erhält. 2. Ist der Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs einer Eigentumswohnung auf ein von einer erkennbar miteinander verbundenen Veräußererseite in weiten Teilen vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt, auf das er keinen Einfluss mehr nehmen kann und das die Sanierung des Gesamtobjektes zum Gegenstand hat, so ist das Erwerbsgeschäft auf einen Miteigentumsanteil an dem sanierten Gesamtobjekt gerichtet. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher nach den anteiligen Anschaffungskosten für die Bausubstanz zuzüglich den auf die erworbene Wohnung anteilig entfallenden Sanierungskosten.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der grunderwerbsteuerliche Gegenstand eines Erwerbsvorgangs.