FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2000
5 K 460/99
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Einheitliches Vertragswerk

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 5 K 460/99

DRsp Nr. 2001/1291

Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Einheitliches Vertragswerk

1. Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand eines Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in bebautem Zustand, wenn sich zwischen einem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen zur Bebauung des Grundstücks ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang ergibt. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlich feststehenden Preis angeboten wird und der dieses Angebot als einheitliches annimmt oder annehmen kann (Ausführungen zu den Konsequenzen aus bestehenden Einflussnahmemöglichkeiten der Grundstückserwerber auf das angebotenene Baukonzept). 2. Für die Beurteilung, ob grunderwerbsteuerlicher Gegenstand eines Erwerbsvorgangs ein bebautes Grundstück ist, kommt es nicht darauf an, wie viele Vertragspartner auftreten oder dass sich der Anspruch auf Grundstücksübereignung und der Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richtet.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: