FG Köln vom 07.08.1997
5 K 6699/96
Fundstellen:
DB 1999, 507
EFG 1999, 137

Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsgeschäfts

FG Köln, vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 5 K 6699/96

DRsp Nr. 2001/2932

Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsgeschäfts

Von einem einheitlichen Vertragswerk bezüglich eines bebauten Grundstücks ist nicht auszugehen, wenn der Käufer eines unbebauten Grundstücks erst erhebliche Zeit nach dem Grundstückserwerb einen Bauvertrag mit dem als Bauunternehmer tätigen Veräußerer abschließt, weil dieser das günstigste Angebot abgegeben hat.

Tatbestand:

Mit notariellem Kaufvertrag vom ....1992 erwarb der Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. ...eines Grundstücks in..Dessen Gesamtfläche betrug etwa 2.500 qm. Verkäufer war die...... eine Bauunternehmung. Das Grundstück war bebaut. Der Veräußerer verpflichtete sich, die Bebauung abzureißen. Der Erwerb erfolgte zum Zwecke der Bebauung. Der vereinbarte Kaufpreis betrug... DM.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom ... 1993 unterwarf der Beklagtezunächst den vereinbarten Grundstückskaufpreis der Grunderwerbsteuer. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.