BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VI B 89/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S.1 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1541
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2349/01

Gegenstand des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VI B 89/02

DRsp Nr. 2004/13725

Gegenstand des Klagebegehrens

1. Wie weit ein Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Streitfalles ab; entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl. in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl. treffende Rechtsverletzung liegen soll.2. Ggf. muss der Gegenstand des Klagebegehrens im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden.3. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann sich auch aus der Zusammenschau von Klageantrag und Einspruchsentscheidung ergeben, wenn in der Einspruchsentscheidung die noch verbleibenden Streitpunkte einzeln und unter Schilderung der zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte aufgeführt werden.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S.1 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in seiner Klageschrift hinreichend bezeichnet.