BFH - Beschluss vom 13.03.2014
X B 158/13
Normen:
§ 65 Abs 1 S 1 FGO; § 65 Abs 2 S 1 FGO; § 65 Abs 2 S 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 892
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1517/12

Gegenstand des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen X B 158/13

DRsp Nr. 2014/6628

Gegenstand des Klagebegehrens

NV: Beantragt der Steuerpflichtige lediglich die Aufhebung des im Anschluss an eine Schätzung ergangenen Änderungsbescheids, bei dem das FA im Veranlagungsverfahren und zusätzlich verbösernd im Einspruchsverfahren in einer Reihe von Punkten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen ist, ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger auch den Einspruch nicht begründet hat.

Normenkette:

§ 65 Abs 1 S 1 FGO; § 65 Abs 2 S 1 FGO; § 65 Abs 2 S 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist --bei Zweifeln daran, ob Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargetan wurden-- jedenfalls unbegründet.