BFH - Beschluß vom 06.04.1999
XI B 132/96
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1243

Gegenstand des Klagebegehrens; Bezeichnung

BFH, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen XI B 132/96

DRsp Nr. 1999/7298

Gegenstand des Klagebegehrens; Bezeichnung

Hat ein Kl. innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist die Festsetzung der USt auf bestimmte Beträge beantragt, die den USt-Festsetzungen des FA vor Ergehen der Änderungsbescheide aufgrund einer Ap entsprechen, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet worden.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

Das Finanzgericht (FG) hat das Recht des Klägers auf Gehör dadurch verletzt, daß es die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).