BFH - Beschluss vom 02.07.2012
III B 101/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1628
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 242/10

Gegenstand einer finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen III B 101/11

DRsp Nr. 2012/16037

Gegenstand einer finanzgerichtlichen Klage

1. NV: Beantragt ein Kläger beim FG, das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung zu verpflichten, und geht aus seinem Vorbringen hervor, dass die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheids überprüft werden soll, so handelt es sich um eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 46 FGO, nicht etwa um eine unzulässige, allein auf den Erlass einer Rechtsbehelfsentscheidung gerichtete Klage. Erklären die Beteiligten in einem derartigen Verfahren die Hauptsache für erledigt, nachdem das FA eine Einspruchsentscheidung erlassen hat, so besteht für eine erneute Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. NV: Bei der Auslegung eines Klageantrags ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.

Ein Klageantrag auf Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass einer Einspruchsentscheidung ist dahingehend auszulegen, dass nach Vorliegen der Einspruchsentscheidung die darauf ergangenen Steuerbescheide zur Überprüfung durch das Finanzgericht gestellt werden. Wird daher die Klage zurückgenommen, so ist eine erneute Klage mit dem Ziel der Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide unzulässig.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Gründe