FG Köln - Urteil vom 18.10.1999
14 K 311/98
Normen:
ZPO § 811 Nr. 5 ;

Gegenstandsbegriff des § 811 Nr.5 ZPO

FG Köln, Urteil vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 14 K 311/98

DRsp Nr. 2001/1992

Gegenstandsbegriff des § 811 Nr.5 ZPO

Auch Gegenstände, die zur Ausübung eines nicht existenznotwendigen Nebengewerbes erforderlich sind, sind gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar.

Normenkette:

ZPO § 811 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der PKW des Klägers gepfändet werden durfte.

Der Kläger ist hauptberuflich als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. In seiner Freizeit betreibt er nebenberuflich ein ... Dienstleistungsunternehmen.

Wegen vollstreckbarer Steuerbeträge und Nebenabgaben i.H.v. ... DM pfändete der Beklagte am 12.12.1997 einen vor der Haustür der Wohnung des Klägers abgestellten und auf den Kläger zugelassenen Großraum-PKW (...) ... und überführte ihn zur Aufbewahrung in eine Spedition. Zuvor wurden in dem PKW eingebaute Kindersitze entfernt.

Hiergegen hat der Kläger am 16.12.1997 Einspruch eingelegt. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.