BFH - Beschluß vom 09.09.1999
VII S 20/99
Normen:
BRAGEBO § 10 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 219

Gegenstandswert

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VII S 20/99

DRsp Nr. 2000/669

Gegenstandswert

Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Zurückweisung eines LSt-Hilfevereins wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.

Normenkette:

BRAGEBO § 10 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, ist vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt) wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen worden, als er für eines seiner Mitglieder eine Einkommensteuererklärung einreichen wollte und darin neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden. Mit seinem Antrag begehrt der Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2. die Festsetzung des Wertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.