Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren wird auf jeweils 194.316,11 € festgesetzt.
Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 388.632,22 € festgesetzt (vgl. Beschluss, Bl. 983 d.A.).
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. war gem. § 33 I RVG auf die Hälfte dieses Betrages, also auf jeweils 194.316,11 €, festzusetzen.
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