Gegenstandswert des finanzgerichtlichen Verfahrens
BFH, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen X E 6, 7/14 - Aktenzeichen X E 6/14 - Aktenzeichen X E 7/14
DRsp Nr. 2014/12610
Gegenstandswert des finanzgerichtlichen Verfahrens
1. NV: Bezieht sich eine wegen des Gerichtskostenansatzes erhobene Erinnerung auf ein Rechtsmittelverfahren, das vor dem 1. August 2013 beim BFH eingegangen ist, entscheidet der BFH über die Erinnerung auch nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 5GKG in der Besetzung mit drei Richtern.2. NV: Auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4FGO sind Erinnerungen von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen.3. NV: Wenn Ehegatten gegen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide jeweils einzeln --aber in Bezug auf den gesamten Inhalt des Bescheids-- Klage erheben und Rechtsmittel einlegen, ist den Kostenrechnungen im Verfahren jedes Ehegatten der volle Streitwert der Gesamtschuld zugrunde zu legen.4. NV: Wenn ein finanzgerichtliches Urteil, mit dem hinsichtlich eines Steuerbescheids über mehrere Streitpunkte entschieden worden ist, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird und dabei keine ausdrückliche und eindeutige Beschränkung auf einzelne Streitpunkte vorgenommen wird, kann der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nicht geringer bemessen werden als derjenige für das Klageverfahren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.