BFH - Beschluss vom 01.07.2014
X E 6, 7/14
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;

Gegenstandswert des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen X E 6, 7/14 - Aktenzeichen X E 6/14 - Aktenzeichen X E 7/14

DRsp Nr. 2014/12610

Gegenstandswert des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Bezieht sich eine wegen des Gerichtskostenansatzes erhobene Erinnerung auf ein Rechtsmittelverfahren, das vor dem 1. August 2013 beim BFH eingegangen ist, entscheidet der BFH über die Erinnerung auch nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 GKG in der Besetzung mit drei Richtern. 2. NV: Auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungen von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen. 3. NV: Wenn Ehegatten gegen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide jeweils einzeln --aber in Bezug auf den gesamten Inhalt des Bescheids-- Klage erheben und Rechtsmittel einlegen, ist den Kostenrechnungen im Verfahren jedes Ehegatten der volle Streitwert der Gesamtschuld zugrunde zu legen. 4. NV: Wenn ein finanzgerichtliches Urteil, mit dem hinsichtlich eines Steuerbescheids über mehrere Streitpunkte entschieden worden ist, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird und dabei keine ausdrückliche und eindeutige Beschränkung auf einzelne Streitpunkte vorgenommen wird, kann der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nicht geringer bemessen werden als derjenige für das Klageverfahren.