OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.2018
8 W 39/18
Normen:
RVG § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 372/16

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Fristverlängerungsgesuchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 8 W 39/18

DRsp Nr. 2019/5254

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Fristverlängerungsgesuchs

Zur Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem gegen die Zurückweisung eines Fristverlängerungsgesuchs gerichteten Beschwerdeverfahrens (hier: Festsetzung auf 1/10 des Hauptsachewertes)

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Verlängerungsgesuch ist auf 1/10 des Hauptsachewerts festzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. September 2018 über die Nichtabhilfe wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Klägerin) wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht einen Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen hat.