FG Münster - Urteil vom 15.02.2012
12 K 5002/07 AO
Normen:
GKG § 34; GKG § 52; AO § 89 Abs 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 1460

Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

FG Münster, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 12 K 5002/07 AO

DRsp Nr. 2012/16534

Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

1) Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft ist nicht allein auf die Steuerdifferenz abzustellen. 2) Begehrt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft im Vorgriff einer geplanten Verschmelzung, sind für den Gegenstandswert neben der Steuerbelastung durch die etwaige Aufdeckung stiller Reserven auch gegenläufige Folgen einzubeziehen, insbesondere die Folgen für die AfA-Bemessungsgrundlage. 3) Der so bestimmte Gegenstandswert ist bei der Gebührenfestsetzung mit 100% und nicht mit 10% anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 34; GKG § 52; AO § 89 Abs 4;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, welchen Wert eine verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18./19.12.2006 (Nr. A Prot 2006/391 der Urkundenrolle der Notarin R in A) eine 40-ige Kommanditbeteiligung an der Firma S & L GmbH & Co. KG (KG). Der Kaufpreis in Höhe von X EUR wurde fremdfinanziert. Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen war beabsichtigt, die Klin und die KG im Wege der Anwachsung zu verschmelzen.