BFH - Urteil vom 22.04.2015
IV R 13/12
Normen:
AO § 89 Abs. 2, 3 und 4, §§ 129 ff., §§ 172 ff., § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GKG § 52 Abs. 1 und 3;
Fundstellen:
BFHE 250, 295
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5002/07 AO

Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts

BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen IV R 13/12

DRsp Nr. 2015/17886

Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts

1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde. 2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt. 3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2012 12 K 5002/07 AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2, 3 und 4, §§ 129 ff., §§ 172 ff., § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GKG § 52 Abs. 1 und 3;

Gründe

I.