OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2021
2 W 3/21
Normen:
GKG § 49a Abs. 1; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 64/20

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Aussetzung eines Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft über die Untersagung des Fütterns von Vögeln und die Verhängung einer Vertragsstrafe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 2 W 3/21

DRsp Nr. 2023/4481

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Aussetzung eines Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft über die Untersagung des Fütterns von Vögeln und die Verhängung einer Vertragsstrafe

1. Der Gegenstandswert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend das Verbot des Fütterns von Vögeln und die Verhängung einer Vertragsstrafe ist mit 50 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 2. Macht der Antragsteller geltend, ihm drohe wöchentlich aufs Neue die Verhängung der Vertragsstrafe, so ist sowohl hinsichtlich des Fütterungsverbots als auch der Festsetzung einer Vertragsstrafe der Jahresbetrag der Vertragsstrafe maßgeblich (hier: Gesamtstreitwert = die Hälfte von 2 x 52 X 400,- € = 20.800 €).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner vom 4.11.2020 gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 1.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz im Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 6.7.2020 wird abgeändert; der Streitwert für die erste Instanz wird auf 20.800,- € festgesetzt.