BFH - Beschluss vom 19.10.2017
X E 1/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; EUGrdRCh Art. 47 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; ZPO § 114 Satz 1, § 122 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 46
BFH/NV 2018, 227

Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen VerfahrensRechtmäßigkeit der Erhebung der Gerichtsgebühren bei Einreichung der Rechtsmittelschrift

BFH, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen X E 1/17

DRsp Nr. 2017/17542

Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gerichtsgebühren bei Einreichung der Rechtsmittelschrift

Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen 1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert. 2. NV: Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig anzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt insoweit ebenfalls nicht vor.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; EUGrdRCh Art. 47 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; ZPO § 114 Satz 1, § 122 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 142 Abs. 1;

GKG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 52 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 16. Februar 2017 KostL 265/17 (X R 4/17) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.