Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Höhe des festzustellenden Verlustes
BFH, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen I E 4/15
DRsp Nr. 2015/15576
Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Höhe des festzustellenden Verlustes
NV: Bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen. Letzteres gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (hier: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) falle beim Kläger keine Gewerbesteuer an.
Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste ist mit 10% des streitigen Verlustes anzusetzen, wenn sich andere konkrete steuerliche Auswirkungen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen.