Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.06.2016 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerinvertreters/Beteiligten zu 1. wird für das Verfahren auf 80.348,14 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 758,63 € festgesetzt.
I.
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