BGH - Beschluss vom 07.11.2022
6 StR 124/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 31
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 3/21

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 6 StR 124/22

DRsp Nr. 2022/17291

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird betreffend die Adhäsionsklägerin S. K. auf 4.500 Euro und betreffend den Adhäsionskläger M. K. auf 14.500 Euro (insgesamt 19.000 Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, Schmerzensgeld an die beiden Geschädigten zu zahlen, an die Adhäsionsklägerin S. K. in Höhe von 2.000 Euro und an den Adhäsionskläger M. K. in Höhe von 12.000 Euro. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden Adhäsionsklägern künftige materielle Schäden zu ersetzen, die aus den abgeurteilten Taten entstehen, und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Angeklagten herrühren. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz betreffend die Adhäsionsklägerin S. K. festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).