Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. August 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Verteidigung des vormals Angeklagten B gegen die Anordnung der Einziehung auf 0 € festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
I.
In dem gegen den vormals Angeklagten und die 19 Mitangeklagten geführten Strafverfahren warf die Staatsanwaltschaft dem vormals Angeklagten vier Fälle von mittäterschaftlich begangener besonders schwerer Tabaksteuerhinterziehung, in einem Fall in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung nach dem
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