OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2022
2 Ws 33/21
Normen:
§ 33 Abs 3 RVG; Nr 4142 VV RVG;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4424 Js 20839/16

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der Einziehung illegal produzierter und unversteuerter ZigarettenZulässigkeit der Verschlechterung im Wertfestsetzungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 33/21

DRsp Nr. 2023/1466

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der Einziehung illegal produzierter und unversteuerter Zigaretten Zulässigkeit der Verschlechterung im Wertfestsetzungsverfahren

1. Der Gegenstandswert von illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten ist mit 0 € festzusetzen.2. Das Verschlechterungsverbot findet im Wertfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. August 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Verteidigung des vormals Angeklagten B gegen die Anordnung der Einziehung auf 0 € festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Normenkette:

§ 33 Abs 3 RVG; Nr 4142 VV RVG;

Gründe

I.

In dem gegen den vormals Angeklagten und die 19 Mitangeklagten geführten Strafverfahren warf die Staatsanwaltschaft dem vormals Angeklagten vier Fälle von mittäterschaftlich begangener besonders schwerer Tabaksteuerhinterziehung, in einem Fall in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz, vor. In der Anklageschrift wurde auch angeführt, dass die in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO der Einziehung unterliegen.