Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf € 500,00 festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Bl. 173 ff. d. A.) verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin „zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich der Parteien vom 10. November 2021 erfolgten Verpflichtung der Schuldnerin, […] die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“, zugunsten der Staatskasse ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 500,00 einen Tag Zwangshaft.
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