LAG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2022
7 Ta 1/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 7;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 303
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 284/21

Gegenstandswert für eine mehr als einen Monat andauernde Freistellung des ArbeitnehmersVergleichsmehrwert bei Beilegung anderer Streitgegenstände aus anderen VerfahrenGegenstandswert einer Zeugnisregelung

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 7 Ta 1/22

DRsp Nr. 2022/4222

Gegenstandswert für eine mehr als einen Monat andauernde Freistellung des Arbeitnehmers Vergleichsmehrwert bei Beilegung anderer Streitgegenstände aus anderen Verfahren Gegenstandswert einer Zeugnisregelung

1. Der Gegenstandswert für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Monatsgehaltes des Arbeitnehmers festzusetzen. 2. Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. 3. Der Gegenstandswert einer Zeugnisregelung beträgt ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde. Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist.