LAG Hamburg - Beschluss vom 26.01.2016
6 Ta 29/15
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; RVG § 33 Abs. 1 2. Alt; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 341/15

Gegenstandswert für Mehrvergleich bei Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach fristgemäßer KündigungHöhe des Mehrwerts bei vergleichsweiser Regelung einer Freistellung der Arbeitnehmerin

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 29/15

DRsp Nr. 2017/11666

Gegenstandswert für Mehrvergleich bei Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach fristgemäßer Kündigung Höhe des Mehrwerts bei vergleichsweiser Regelung einer Freistellung der Arbeitnehmerin

1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Freistellung des Arbeitnehmers, ohne dass die Parteien zuvor über den Gegenstand der Freistellungsregelung gestritten haben oder sich außergerichtlich bindend auf eine Freistellung verständigt haben, ist die Freistellungsregelung bei der Einigungsgebühr als Mehrvergleich zu berücksichtigen. 2. Jedenfalls dann, wenn die Dauer der vereinbarten Freistellung einen Monat übersteigt, beträgt der Vergleichsmehrwert der Freistellungsregelung ein Bruttomonatsgehalt.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2015 - 5 Ca 341/15 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert wird für die Klage auf € 12.609,99 € und für den Vergleich auf 21.016,32 € (Mehrwert des Vergleichs: 8.406,66 €) festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779; RVG § 33 Abs. 1 2. Alt; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I.