VG Stuttgart - Beschluss vom 20.08.2021
A 11 K 1281/21
Normen:
VwGO § 172; RVG § 33; RVG § 30; RVG § 30 Abs. 2;

Gegenstandswert; Vollstreckungsverfahren; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ablauf der Drei-Monats-Frist; Herabsetzung wegen Unbilligkeit

VG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2021 - Aktenzeichen A 11 K 1281/21

DRsp Nr. 2021/14422

Gegenstandswert; Vollstreckungsverfahren; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ablauf der Drei-Monats-Frist; Herabsetzung wegen Unbilligkeit

Ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 172 VwGO die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so ist der Gegenstandswert nach § 30 Absatz 2 RVG auf ein Viertel des Wertes gemäß § 30 Absatz 1 RVG zu reduzieren, wenn Anlass des Vollstreckungsantrages war, dass die Vollstreckungsschuldnerin der Verpflichtung nicht nachkam, ohne dass hierfür besondere Gründe vorlagen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 172; RVG § 33; RVG § 30; RVG § 30 Abs. 2;

Gründe:

I.