Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2023 -
Der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung vor Trennung wird für das Verfahren auf 196.753,89 € festgesetzt.
2.Der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nach Trennung wird für das Verfahren auf 19.100,53 € festgesetzt.
3.Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung eines Mehrwerts wird dem Arbeitsgericht unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen übertragen.
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