BFH - Beschluss vom 27.01.2004
VIII R 111/01
Normen:
FGO § 56 § 145 § 155 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 2 ;

Gegenvorstellung - 2-Wochen-Frist

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 111/01

DRsp Nr. 2004/4193

Gegenvorstellung - 2-Wochen-Frist

1. Der Antrag auf Korrektur einer Kostenentscheidung in einem BFH-Urteil ist als Gegenvorstellung zu behandeln, da gegen das Urteil des Senats ein Rechtsmittel nicht gegeben und der Senat an seine Entscheidung gebunden ist.2. Soweit gleichwohl eine Gegenvorstellung als statthaft angesehen wird, muss in analoger Anwendung des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO die Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gewahrt sein.

Normenkette:

FGO § 56 § 145 § 155 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wendet sich mit seinem am 9. Januar 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben gegen das am 11. Dezember 2003 zugestellte Urteil vom 14. Oktober 2003 insoweit, als ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Er beantragt, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für das Revisionsverfahren zu ändern und die Kosten gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausschließlich dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen.