BFH - Beschluss vom 27.01.2004
IV B 218/03
Normen:
FGO § 128 § 155 ; ZPO § 321a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 659
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 250/00

Gegenvorstellung - Beschwerde

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen IV B 218/03

DRsp Nr. 2004/3480

Gegenvorstellung - Beschwerde

Der Beschluss über eine Gegenvorstellung ist nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Einzige Möglichkeit, die Handhabung des Ausgangsgerichts noch zur Überprüfung durch ein Gericht zu stellen, ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.

Normenkette:

FGO § 128 § 155 ; ZPO § 321a Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1997. Gegen den geänderten Feststellungsbescheid vom 30. Mai 2000 erhob er nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2000 Klage beim Finanzgericht (FG).

Bereits zuvor hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 2000 einen Antrag auf Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt. Es bestehe die Gefahr, dass die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt werde. Seine Existenzgrundlage sei durch die Vorgehensweise der Beamten des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bedroht.

Das FG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 13. November 2002 als unzulässig ab, weil dasselbe Ziel verfolgt werde wie mit der Hauptsacheklage. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss ließ das FG nicht zu.