BFH - Beschluss vom 08.08.2005
III S 18/04
Normen:
FGO § 133a ; GG Art. 101 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 76

Gegenvorstellung - erhoben vor dem 31.12.2004

BFH, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen III S 18/04

DRsp Nr. 2005/19078

Gegenvorstellung - erhoben vor dem 31.12.2004

1. Ist eine Gegenvorstellung am 31.12.2004 beim BFH eingegangen, sind ihre formellen Voraussetzungen noch nach der Rechtslage vor In-Kraft-treten des § 133a FGO am 1.1.2005 zu beurteilen.2. Nach der Rechtslage vor dem 1.1.2005 war im FG-Verfahren zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche, mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO statthaft.

Normenkette:

FGO § 133a ; GG Art. 101 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Auf die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger) hob der Senat die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

In dem Rechtsstreit ging es darum, ob der Kläger im Streitjahr 1992 die Aufgabe seines Gewerbebetriebs erklärt hatte und ob Kalkulationsdifferenzen in den Streitjahren 1992 und 1993 bei der vom Kläger und seinem Sohn gegründeten GmbH den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zuzurechnen waren.