BFH - Beschluss vom 11.09.2003
IX S 4/03
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 75

Gegenvorstellung - rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IX S 4/03

DRsp Nr. 2003/14570

Gegenvorstellung - rechtliches Gehör

Haben die rechtskundig vertretenen Kl. in der mündlichen Verhandlung unter Erörterung der Sach- und Rechtslage streitig verhandelt, hatten sie hinreichende Gelegenheit, das für erforderlich gehaltene Vorbringen in die Verhandlung einzubringen.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte Gegenvorstellung ist unbegründet.

1. Der Senat ist in seinem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss IX B 119/02 davon ausgegangen, dass die Kläger und Rechtsmittelführer (Kläger) den Darlegungsanforderungen einer Gehörsrüge (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68) zwar im Übrigen Rechnung getragen und insbesondere in ihrer Beschwerdebegründung (unter 2. auf den Seiten 25-27) erläutert haben, warum sie auf weiteren Sachvortrag verzichtet haben. Jedoch haben sie den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der nicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens nicht hinreichend dargelegt. Diese ist im Übrigen auch nicht gegeben.