BFH - Beschluss vom 22.03.2004
VIII B 134/03
Normen:
ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1117

Gegenvorstellung - Umdeutung

BFH, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 134/03

DRsp Nr. 2004/8139

Gegenvorstellung - Umdeutung

1. Die außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit Einführung des § 321 a in die ZPO zum 1.1.2002 nicht mehr statthaft. Die außerordentliche Beschwerde ist daher regelmäßig als Gegenvorstellung zu behandeln.2. Über die Gegenvorstellung entscheidet das Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Das Verfahren ist daher an das FG zurückzugeben.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren die Zahlung von Kindergeld für die Monate August 2001 bis Januar 2002. Sein für das Klageverfahren gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wurde mangels Erfolgsaussicht der Klage abgewiesen. Während des Klageverfahrens entsprach der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) im Hinblick auf eine geänderte Weisungslage hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld für türkische Staatsangehörige dem Klagebegehren. Die Beteiligten erklärten sodann den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.