Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt worden sei.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung. Es sei nicht möglich gewesen, widerstreitende Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage im einzelnen darzulegen. Das Problem als solches werde in der Literatur nicht behandelt.
Die Antragsteller bitten um Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil nicht statthaft.
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