BFH - Beschluß vom 13.04.2000
V S 3/00
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1132

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen V S 3/00

DRsp Nr. 2000/5933

Gegenvorstellung

1. Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. 2. Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf kann eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft sein. Ein solcher Fall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.

Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. des Grundgesetzes -- --) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. Abs. Satz 2 ) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998,