BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII B 310/99
DRsp Nr. 2001/13352
Gegenvorstellung
1. Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen hat, ist nicht statthaft.2. Richten sich Einwendungen der Beschwerdeführer zugleich gegen die im selben Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren, hätte eine Wiederholung des PKH-Antrages bereits deshalb keinen Erfolg, weil über die Hauptsache rechtskräftig entschieden worden ist.