BFH - Beschluss vom 18.08.2003
VIII S 12/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1606

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen VIII S 12/03

DRsp Nr. 2003/13693

Gegenvorstellung

1. Eine Gegenvorstellung ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage.2. Im Verfahren betr. die Gegenvorstellung ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2003 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Beschwerde persönlich und damit unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung erhoben hat.

Mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2003 weist die Klägerin vor allem darauf hin, der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) habe zu Unrecht von ihr Kindergeld zurückgefordert. Aus diesem Grund habe der Beklagte auch die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

II. Der Senat behandelt das Schreiben der Klägerin als Gegenvorstellung. Diese hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.