I. Durch Beschluss vom 30. Juni 2003 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen der Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 1992 III B 547/90 (BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842) hingewiesen. Im Übrigen erging die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
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