BFH - Beschluss vom 24.09.2003
II S 3/03
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 210

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen II S 3/03

DRsp Nr. 2003/16149

Gegenvorstellung

1. Die FGO sieht den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht vor.2. Ausnahmsweise kann eine Gegenvorstellung zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 30. Juni 2003 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen der Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 1992 III B 547/90 (BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842) hingewiesen. Im Übrigen erging die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.