I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2003 die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als unzulässig verworden, da gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Antragsteller haben "Gegenvorstellung" erhoben.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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