BFH - Beschluss vom 28.04.2004
IV S 4/04
Normen:
ZPO § 23a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 981
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV S 16/03

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen IV S 4/04

DRsp Nr. 2004/9303

Gegenvorstellung

1. Eine wiederholte Gegenvorstellung ist unzulässig.2. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, durch den eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wird, ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 23a ;

Gründe:

Die Klagen des Antragstellers gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden durch Urteile des Finanzgerichts (FG) X abgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig. Die ebenfalls vor dem FG gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung u.a. auch der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2003 abgelehnt. Die Beschwerde wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Antragsteller jeweils mit einer an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten "Gegenvorstellung analog § 321a ZPO ", die der beschließende Senat in beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2004 IV S 16, 17/03 (BFH/NV 2004, 660) zuständigkeitshalber an das FG X verwies.