BFH - Beschluss vom 17.03.2005
X S 6/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1134

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen X S 6/05

DRsp Nr. 2005/6567

Gegenvorstellung

Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 46/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrer dagegen erhobenen "Beschwerde" macht die Antragstellerin unter Angabe von Gründen geltend, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde sehr wohl hinlängliche Aussicht auf Erfolg habe.

II. 1. Da der Beschluss des angerufenen Senats vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, fasst der Senat die "Beschwerde" der Antragstellerin als Gegenvorstellung auf.

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.