BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen VII S 5/05
DRsp Nr. 2005/5981
Gegenvorstellung; Ablehnungsgesuch
1. Die Gegenvorstellung gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung ist nach herrschender Meinung allenfalls dann zulässig, wenn die rechtliche Begründung dieser Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass die Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt.2. Die Entscheidung des FG über ein Ablehnungsgesuch ist wegen § 124 Abs. 2 letzte Halbsatz FGO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar; das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Vorschrift.