FG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2009
3 K 165/09
Normen:
DRiG § 27 Abs. 2; FGO § 6; FGO § 115; FGO § 133 a; HmbVerfGG § 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 41; ZPO § 42; ZPO § 48; ZPO § 51;

Gegenvorstellung als Anhörungsrüge

FG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 165/09

DRsp Nr. 2009/22854

Gegenvorstellung als Anhörungsrüge

1. Die gegen ein Urteil erhobene Gegenvorstellung mit der Rüge, dass ein (nicht zu den Akten gelangter) Schriftsatz nicht beachtet worden sei, wird als Anhörungsrüge behandelt; sie ist unstatthaft wegen der eröffneten Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Die dienstliche Vorbefassung des Richters mit anderen Sachen des Klägers an verschiedenen Gerichten gibt keinen Ausschluss- oder (Selbst-)Ablehnungsgrund.

Normenkette:

DRiG § 27 Abs. 2; FGO § 6; FGO § 115; FGO § 133 a; HmbVerfGG § 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 41; ZPO § 42; ZPO § 48; ZPO § 51;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Gegenvorstellung richtet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 31. März 2009 (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 143 f., 146 ff.). In der Postzustellungsurkunde ist die Zustellung am (Sonnabend) 23. Mai 2009 bezeichnet (FG-A Bl. 158, 158R).

Laut Aktenanforderung des Bundesfinanzhofs (BFH), hat der Kläger inzwischen am 23. Juni 2009 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt (Aktenzeichen III B 94/09).

Mit seiner zuvor am Montag 8. Juni 2009 eingegangenen Gegenvorstellung rügt der Kläger: