I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (Az. 8 V 6333/04) die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden FG-Beschluss vom 23. November 2004 (Az. 8 S 1864/04) wegen Antrags nach § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffend Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Beschwerde.
II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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