BFH - Beschluss vom 23.02.2005
IX B 177/04
Normen:
FGO § 133a § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1128
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 6333/04

Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IX B 177/04

DRsp Nr. 2005/5989

Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

FGO § 133a § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (Az. 8 V 6333/04) die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden FG-Beschluss vom 23. November 2004 (Az. 8 S 1864/04) wegen Antrags nach § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffend Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Beschwerde.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.