Die Beteiligten streiten darüber, ob der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Umbau einer Scheune in ein Wohngebäude im Streitjahr 1995 oder --wie im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragt-- bereits im Streitjahr 1991 mit der Folge aufgegeben wurde, dass ein Betriebsaufgabegewinn im Veranlagungszeitraum 1991 zu erfassen wäre und für die Streitjahre 1992 bis 1995 eine Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entfiele.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
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