BFH - Beschluss vom 06.05.2004
I S 13/03
Normen:
FGO § 56 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1533
NJW 2004, 2853
NVwZ 2005, 240

Gegenvorstellung; Fristgebundenheit

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen I S 13/03

DRsp Nr. 2004/13715

Gegenvorstellung; Fristgebundenheit

Eine Gegenvorstellung (§ 155 Abs. 1 FGO i.V.m. § 321 a ZPO) ist auch im Finanzgerichtsprozess nur innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO statthaft.

Normenkette:

FGO § 56 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger), ein in Frankreich wohnender französischer Staatsangehöriger mit inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, den Beklagten, Revisionsbeklagten und Rügegegner (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, die Einkommensteuer für die Streitjahre 1991 bis 1994 zu veranlagen. Die Klage blieb erfolglos; sie wurde durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 6. Dezember 2001 3 K 36/01 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 664) abgewiesen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers durch Urteil vom 20. August 2003 I R 72/02 (BFH/NV 2004, 321) als unbegründet zurückgewiesen.