FG München - Beschluss vom 24.09.2008
14 K 1355/08
Normen:
FGO § 133a; AO § 71;

Gegenvorstellung gegen Beschluss des Finanzgerichts

FG München, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 14 K 1355/08

DRsp Nr. 2009/1526

Gegenvorstellung gegen Beschluss des Finanzgerichts

Eine Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen eröffnet.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 133a; AO § 71;

Tatbestand:

I.

Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 10. Juli 2008 14 K 1355/08 (PKH) abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wurde auf den Senatsbeschluss i. S. Aussetzung der Vollziehung vom gleichen Tag (Az.: 14 V 1356/08) verwiesen, der im Einzelnen darlegt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Mit seiner Gegenvorstellung trägt der Antragsteller vor, das Finanzgericht (FG) habe bei seinem Beschluss die materiell-rechtlichen Besonderheiten des Patent- und Lizenzvertragsrechts völlig außer acht gelassen. Es habe nicht berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Lizenznehmer bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des Patents zur Lizenzzahlung verpflichtet bleibe. Selbst wenn der Antragsteller den Lizenzvertrag im Frühjahr 2001 gekündigt habe, bliebe die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzforderung, aus der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, für das Jahr 2000 unverändert bestehen.