Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig (1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
1. Käme der Senat zu dem Schluss, seine in dem Beschluss vom 20. Oktober 2021 vorgenommene, nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbare Streitwertfestsetzung sei rechtswidrig, wäre er gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG befugt, diese von Amts wegen zu ändern. Eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung kann von den Beteiligten zulässigerweise im Wege einer Gegenvorstellung innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG angeregt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 -
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