FG München - Beschluss vom 30.09.2014
7 K 2732/11-1
Normen:
FGO § 133a;

Gegenvorstellung gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit dem Ziel, u. a. die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen

FG München, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 7 K 2732/11-1 - Aktenzeichen 7 K 2732/11

DRsp Nr. 2014/16817

Gegenvorstellung gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit dem Ziel, u. a. die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen

Eine Gegenvorstellung gegen ein klageabweisendes Urteil mit dem Ziel, das Verfahren wieder aufzunehmen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, die Erkenntnis des Senats zu revidieren und über die Klage antragsgemäß zu entscheiden, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn nicht geltend gemacht wird, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Tatbestand

Mit Urteil vom 28. Juli 2014, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 14. August 2014, hat der Senat die Klage in Sachen Einkommensteuer 2006 und 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Mit der Gegenvorstellung, die das Datum vom 25. Juni 2009 trägt und am 28. August 2014 bei Gericht eingegangen ist, beantragt die Klägerin zur Vermeidung einer alternativ erforderlichen Anrufung des Revisionsgerichts und zur Herbeiführung einer sachverhaltsadäquaten Entscheidung das Verfahren wieder aufzunehmen und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen sowie die Erkenntnis des Senats zu revidieren und über die Klage antragsgemäß zu entscheiden.