Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 28. Juli 2014, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 14. August 2014, hat der Senat die Klage in Sachen Einkommensteuer 2006 und 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
Mit der Gegenvorstellung, die das Datum vom 25. Juni 2009 trägt und am 28. August 2014 bei Gericht eingegangen ist, beantragt die Klägerin zur Vermeidung einer alternativ erforderlichen Anrufung des Revisionsgerichts und zur Herbeiführung einer sachverhaltsadäquaten Entscheidung das Verfahren wieder aufzunehmen und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen sowie die Erkenntnis des Senats zu revidieren und über die Klage antragsgemäß zu entscheiden.
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