Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.08.2021 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 05.08.2021 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unstatthaft, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Streitwertbeschwerde war daher als Gegenvorstellung auszulegen, über die der Senat selbst zu entscheiden hat. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Senat hält auch in Ansehung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25.08.2021 an seiner Auffassung fest, wonach die Hilfsaufrechnung und die Hilfswiderklage der Beklagten nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|