OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2021
12 U 183/20
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3/18

Gegenvorstellung gegen eine StreitwertfestsetzungUnzulässige Streitwertfestsetzung nach ZeitabschnittenErhebung einer Widerklage im Laufe eines Berufungsverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 12 U 183/20

DRsp Nr. 2021/13375

Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Unzulässige Streitwertfestsetzung nach Zeitabschnitten Erhebung einer Widerklage im Laufe eines Berufungsverfahrens

Tenor

1.

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

- bis 20.11.2020: 2.481,00 €
- ab 21.11.2020: bis 4.000,00 €

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Senats vom 25.05.2021 gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2, vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden.

2. In der Sache hat die Gegenvorstellung teilweise Erfolg:

(a) Gesamtschuldnerische Haftung