Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
- bis 20.11.2020: | 2.481,00 € |
- ab 21.11.2020: | bis 4.000,00 € |
1. Die gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Senats vom 25.05.2021 gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 -
2. In der Sache hat die Gegenvorstellung teilweise Erfolg:
(a) Gesamtschuldnerische Haftung
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